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Satzung und Jugendordnung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

Schwimm-Verein “MOENUS” Frankfurt/Main e.V. vormals Damen-Schwimm-Verein Frankfurt/Main e.V.

Gründungsjahr: 10. Januar 1931

Namensänderung: 08. März 1991

Vereinsfarben: Blau-Weiß

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt unter der Registernummer VR 62 13 eingetragen. Er soll unter dem neuen Namen fortgeführt werden.

  1. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    2.1 Schwimmen und alle damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden sportlichen Aktivitäten,

    2.2 die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie die Jugendpflege.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

1.) Landessportbund Hessen e.V.

2.) Hessischen Schwimm-Verband e.V.

3.) Deutschen Schwimm-Verband e.V.

4.) Deutschen Turnerbund e.V.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:

    1. Kinder (bis 13 Jahre)

    2. Jugendliche (14-17 Jahre)

    3. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

    4. Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 3. und 4.

  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme im Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch:

    4.1

    • Austritt
    • Löschung
    • Ausschluss
    • Tod

    4.2 Der Austritt muss schriftlich sechs Wochen vorher erklärt werden (jeweils zum 30.6. und 31.12.).

    4.3 Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied ein Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.

    4.4 Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung per Einschreiben mitzuteilen.

  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

  5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe den Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Jugendversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten jedes zweiten Kalenderjahres stattfinden.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

  4. Ordentliche Mitglieder müssen bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge vom Versammlungsleiter zugelassen werden. Derartige Anträge sind als Satzungsänderungsanträge ausgeschlossen.

  5. Die Tagesordnung soll enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes

    2. Entlastung des Vorstandes

    3. Wahl eines Wahlleiters und zweier Wahlhelfer

    4. Neuwahl des Vorstandes

    5. Wahl von zwei Kassenprüfer

    6. Haushaltsvoranschlag

    7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für die Jugendarbeit.

    8. Anträge

    9. Verschiedenes

  6. Bei mehr als zwei Vorschlägen zu einem Vorstandsposten hat geheime Wahl zu erfolgen. Bei nur einem Vorschlag wird per Handzeichen gewählt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann auch bei nur einem Vorschlag geheime Wahl erfolgen. Die Wahl leitet ein Wahlleiter mit 2 Wahlhelfern. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

  7. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

  8. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

  9. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

  11. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

  12. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. 1. Vorsitzender

    2. 2. Vorsitzender

    3. Sportlicher Leiter

    4. Kassenwart

    5. Schriftführer

    6. 1. Jugendleiter

    7. 2. Jugendleiter

    8. Jugendsprecher

    9. 1. Beisitzer

    10. 2. Beisitzer

    11. 3. Beisitzer

  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

    • der 1. Vorsitzende,

    • der 2. Vorsitzende,

    • der Kassenwart.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

  2. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

  3. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes führt der amtierende Vorstand bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes seine Ämter weiter. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 25 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

  2. Alle weiteren Punkte sind der beigefügten Jugendordnung zu entnehmen.

§ 9 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins.

  2. Außerdem sind die Wettkampfbestimmungen und die Schiedsordnung des Hessischen und des Deutschen-Schwimm- Verbandes für die Mitglieder des Vereines verbindlich.

  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem Landessportbund Hessen, Otto-Fleck-Schneise 4, 6000 Frankfurt Main 71, zuzuführen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt, den 08. März 1991

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Schwimm-Vereins “MOENUS” Frankfurt/M. e.V. vormals Damen-Schwimm-Verein Frankfurt/H. e.V. (im folgenden SVMF genannt) sind alle Kinder und Jugendlichen ab dem 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgabe

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Bereichen.

§ 3 Organ

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Vereinsjugendversammlung (JV) und

  2. der Vereinsjugendausschuß (JA)

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins ab 10 bis 25 Jahre sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung zusammen. Sie ist das oberste Organ der Jugend des SVMF.

  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

    • Planung und Festlegung der Veranstaltungen für die Kinder Jugendlichen des SVMF.

    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses.

    • Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes

    • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses

    • Verschiedenes

  3. Die Jugendversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird vom Jugendausschuß unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Auf Antrag von 20% der Mitglieder der Kinder und Jugendlichen des SVMF muss eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen werden.

§ 5 Jugendausschuss

  1. Der Jugendauschuß des SVMF besteht aus:

    • JugendwartIn und StellvertreterIn als gleichberechtigte Vorsitzende.

    • JugendsprecherIn (zur Zeit der Wahl unter 25 Jahre)

  2. In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied des SVMF wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SVMF. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

§ 6 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Frankfurt/M. 08.März 1991

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